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	<title>Finanzen-fuer-Freie.de &#187; Umsatzsteuer</title>
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	<description>Der kostenlose Finanzratgeber für Freelancer und Selbstständige</description>
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		<title>Steuern für Nebenjob-Unternehmer</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 16:42:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nebenjob]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf oder parallel zum Studium Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen, müssen Sie eine jährliche Steuererklärung abgeben. Dort tragen Sie in der Anlage GSE Ihren Gewinn bzw. Verlust ein.
Zu versteuern ist der Gewinn, der nach Abzug der entstandenen Kosten und Abschreibungen übrig bleibt. Liegt dieser bei weniger als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf oder parallel zum Studium Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen, müssen Sie eine jährliche Steuererklärung abgeben. Dort tragen Sie in der Anlage GSE Ihren Gewinn bzw. Verlust ein.</p>
<p>Zu versteuern ist der Gewinn, der nach Abzug der entstandenen Kosten und Abschreibungen übrig bleibt. Liegt dieser bei weniger als 30.000 Euro pro Jahr, darf eine vereinfachte Buchführung in Form der Einnahme-Überschuss-Rechnung durchgeführt werden. Für die Einnahmen und Ausgaben sollten Sie entweder ein extra Bankkonto einrichten oder die Umsätze auf den Kontoauszügen Ihres Privatkontos klar kennzeichnen. Als Kosten können auch Gründungskosten verbucht werden, die vor den ersten Umsätzen angefallen sind. Daher kann in der Startphase ein Verlust steuermindernd wirken &#8211; allerdings nicht unbegrenzt lange: Wenn nach ein paar Jahren nicht die Gewinnzone erreicht wird, erkennt das Finanzamt die Verluste nicht mehr an.</p>
<p><strong> Wahlrecht bei Umsatzsteuer</strong></p>
<p>Bei der Umsatzsteuer gibt es bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro ein Wahlrecht: Der Unternehmer kann entweder auf die Umsatzsteuer verzichten oder auf seine Leistungen Umsatzsteuer verlangen. Im letzteren Fall darf er bei allen Anschaffungen die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Bei höherem Umsatz gibt es eine generelle Umsatzsteuerpflicht.</p>
<p><b>Tipp:</b> Wenn sich Ihre Kundschaft vor allem aus Unternehmen zusammensetzt, die ihre an Sie gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurückholen können, ist beim Wahlrecht die Option für die Umsatzbesteuerung empfehlenswert. Dann nämlich können Sie von Ihren betrieblichen Einkäufen die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen.</p>
<p>Die Gewerbesteuer ist für Feierabend-Unternehmer eher ein theoretisches Thema. Hier gibt es nämlich einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Wenn der Jahresgewinn niedriger ist, wird keine Gewerbesteuer fällig. Unabhängig vom Gewinn müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen.</p>
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		<title>Soll und Ist bei der Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 15:39:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Üblicherweise gilt bei der Umsatzsteuerberechnung die so genannte Soll-Besteuerung. Dabei ist das Datum des entsprechenden Beleges ausschlaggebend für die Zuordnung zum Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum. Das heißt im Klartext: Wenn eine Rechnung am 30.12.2008 ausgestellt, jedoch erst am 15.01.2009 bezahlt wurde, wird die dazugehörige Umsatzsteuer im Dezember 2008 angemeldet und in die Erklärung des Jahres 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise gilt bei der Umsatzsteuerberechnung die so genannte Soll-Besteuerung. Dabei ist das Datum des entsprechenden Beleges ausschlaggebend für die Zuordnung zum Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum. Das heißt im Klartext: Wenn eine Rechnung am 30.12.2008 ausgestellt, jedoch erst am 15.01.2009 bezahlt wurde, wird die dazugehörige Umsatzsteuer im Dezember 2008 angemeldet und in die Erklärung des Jahres 2008 aufgenommen.</p>
<p>Das bringt für die Steuerpflichtigen einen entscheidenden Nachteil: Auch wenn der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat, wird vom Finanzamt schon die Umsatzsteuer einkassiert. Das kostet zunächst einmal Zinsen, weil die Steuer oft erst einige Wochen später wieder vom Kunden zurückgeholt werden kann. Noch gravierender wird es, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird. Erst wenn die Forderung als verloren abgeschrieben wird, erstattet das Finanzamt die Umsatzsteuer zurück.</p>
<p><strong>Ist-Besteuerung ist viel vorteilhafter</strong></p>
<p>Nun die gute Nachricht: Als Solo-Unternehmer können Sie oft von der viel günstigeren Ist-Besteuerung Gebrauch machen. Hier wird die Umsatzsteuer erst dann vom Finanzamt eingefordert, wenn der dazugehörige Rechnungsbetrag bezahlt bzw. auf dem Konto gutgeschrieben wurde. Auf das vorige Beispiel bezogen, würde dies bedeuten, daß die im Dezember 2008 ausgestellte und im Januar 2009 bezahlte Rechnung erst in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 auftaucht.</p>
<p>Diese Regelung gilt für alle Freiberufler sowie für Gewerbetreibende, deren Umsatz nicht mehr als 250.000 Euro (in den neuen Bundesländern 500.000 Euro) pro Jahr beträgt. Auch wenn Sie aus anderen Gründen nach Paragraf 148 der Abgabenordnung (AO) von der Buchführungspflicht befreit sind, können Sie die liquiditätsschonende Ist-Besteuerung nutzen.</p>
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		<title>Die Umsatzsteuerpflicht</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 14:14:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Existenzgründung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenjob]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Umsatzsteuer wird vom Fiskus auf viele Produkte aufgeschlagen, der Regelsatz liegt bei 19 Prozent. Für manche Leistungen und Produkte wie Lebensmittel, Zeitungen oder Bücher gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Den größten Teil der Steuer zahlt letztlich der Endverbraucher, weil Unternehmen einen Teil wieder zurückholen können. Das Prinzip dabei: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Umsatzsteuer wird vom Fiskus auf viele Produkte aufgeschlagen, der Regelsatz liegt bei 19 Prozent. Für manche Leistungen und Produkte wie Lebensmittel, Zeitungen oder Bücher gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Den größten Teil der Steuer zahlt letztlich der Endverbraucher, weil Unternehmen einen Teil wieder zurückholen können. Das Prinzip dabei: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen die Umsatzsteuer auf ihre verkauften Produkte und Leistungen zwar abführen, dürfen aber zuvor alle Umsatzsteuerbeträge, die sie selbst an ihre Lieferanten gezahlt haben, als so genannte Vorsteuer abziehen.</p>
<p>Zunächst gibt es für Sie als Existenzgründer drei Möglichkeiten: Sie können von der Umsatzsteuer befreit sein, ein Wahlrecht (Option) haben oder umsatzsteuerpflichtig sein. Was auf Sie zutrifft, hängt sowohl von Ihrer Branche als auch von Ihrem Umsatz ab. Zuerst die Branchen:</p>
<ul>
<li>Von der Umsatzsteuer befreit sind unter anderem Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparvertreter, Versicherungsmakler oder aus einer heilberuflichen Tätigkeit wie Arzt, Hebamme oder Physiotherapeut (Ausnahme: Tierarzt).</li>
<li>Ein Wahlrecht für die Steuerpflicht haben Sie beispielsweise bei der Vermittlung von Geldanlagen sowie bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.</li>
<li>Umsatzsteuerpflichtig sind die meisten der Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder Freiberuflers: Handwerk, Handel, Produktion von Waren sowie die meisten Dienstleistungen.</li>
</ul>
<p>Keine Umsatzsteuer müssen Sie auf Ihre Produkte oder Dienstleistungen erheben, wenn Sie zu den <b>Kleinunternehmern</b> zählen &#8211; und das sind laut § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Auf Wunsch können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, dies müssen Sie dann dem Finanzamt mitteilen. Diese Erklärung bindet Sie jedoch fünf Kalenderjahre.</p>
<p>Dabei sollten Sie bedenken: Die Umsatzsteuer-Befreiung ist nur dann interessant, wenn Sie überwiegend private Kunden haben. Diese können nämlich keine gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und sind froh, wenn die Rechnung ohne Umsatzsteuer günstiger wird. Haben Sie hingegen vor allem umsatzsteuerpflichtige Unternehmen als Kunden, wirkt sich eine Steuerbefreiung für diese nicht aus. Beim Verzicht auf die Umsatzsteuer können Sie selbst jedoch beim Kauf Ihrer Betriebsmittel auch keine Vorsteuer mehr steuermindernd geltend machen. Damit verschenken Sie bares Geld, denn Ihre Umsatzsteuer können Ihre Kunden wiederum als Vorsteuer abziehen.</p>
<p><b>Fazit:</b> Wenn der Großteil Ihrer Kunden umsatzsteuerpflichtig ist, sollten Sie sich auch für die Vorteile des mit der Umsatzsteuer verbundenen Vorsteuerabzugs entscheiden.</p>
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