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	<title>Finanzen-fuer-Freie.de &#187; Steuern</title>
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	<description>Der kostenlose Finanzratgeber für Freelancer und Selbstständige</description>
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		<title>Was bringt die degressive AfA ab 2009?</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 17:02:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[News Steuern und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>

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		<description><![CDATA[Raus aus den Kartoffeln, rein in die Kartoffeln: Erst vor einem Jahr ist die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschafft worden, jetzt wird sie im Rahmen des Konjunkturpakets ab Januar 2009 wieder eingeführt.
Wer ab dem 1. Januar 2009 ein bewegliches Wirtschaftsgut anschafft, kann das 2,5-fache der linearen AfA, maximal jedoch 25 Prozent in Form der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal;">Raus aus den Kartoffeln, rein in die Kartoffeln: Erst vor einem Jahr ist die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschafft worden, jetzt wird sie im Rahmen des Konjunkturpakets ab Januar 2009 wieder eingeführt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Wer <strong>ab dem 1. Januar 2009</strong> ein bewegliches Wirtschaftsgut anschafft, kann das 2,5-fache der linearen AfA, maximal jedoch 25 Prozent in Form der degressiven AfA absetzen. Was bedeutet das konkret?</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Zunächst einmal ein Wort zum „beweglichen Wirtschaftsgut“: Darunter ist alles zu verstehen, was keine Immobilie ist – also Fahrzeuge, Büroausstattung, Maschinen, Computer uns so weiter.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Dann zur linearen AfA: Das ist die Standardform der Abschreibung. Die jährliche AfA wird ganz einfach errechnet, indem der Kaufpreis durch die Lebensdauer geteilt wird. Die Lebensdauer wird übrigens vom Finanzministerium in Form der so genannten <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/sid_42A0B6E7B71657CF8DA71D31F04A7007/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Betriebspruefung/005.html?__nnn=true" target="_blank">AfA-Tabellen</a> vorgegeben. Daraus resultiert dann ein jährlich gleichbleibender Betrag, der den Unternehmensgewinn mindert.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Ein bisschen komplizierter ist die degressive AfA. Hier wird ein deutlich höherer Prozentsatz als bei der linearen Variante angesetzt. Dafür darf jedoch im jeweiligen Folgejahr nicht der Kaufpreis als Berechnungsbasis verwendet werden, sondern der Restwert nach Abzug der Abschreibung im Vorjahr.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><strong>Klarer wird das Prozedere mit einem Beispiel:</strong> Nehmen wir mal an, Sie haben eine hochwertige Digitalkamera für 1.200 Euro gekauft, die laut AfA-Tabelle auf sieben Jahre abgeschrieben wird. Die lineare AfA wäre dann jährlich gleichbleibend 14,3 Prozent oder 172 Euro.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Nun können Sie dafür die degressive Afa in Höhe von 25 Prozent nutzen, was Ihnen im ersten Jahr eine Abschreibung von 300 Euro bringt. Im zweiten Jahr setzen Sie den Restwert von 900 Euro als Basis an und ziehen davon 25 Prozent ab, das macht 225 Euro. So geht das Spiel weiter, bis Sie im letzten Jahr den Restwert ausbuchen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><strong>Was bringt also die degressive AfA?</strong> Der wichtigste Vorteil ist die Verbesserung der Liquidität: Weil Sie in den ersten Jahren hohe Beträge steuerlich absetzen können, mindert sich Ihr Gewinn und damit die Steuerbelastung. Allerdings bleibt – ein konstantes Einkommen vorausgesetzt – die gesamte Steuersparnis ohne Berücksichtigung des Zinsvorteils gleich.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Diesen Vorteil entfaltet die degressive AfA jedoch nur bei langlebigen Gütern, die über mindestens fünf Jahre abgeschrieben werden. Bei Notebooks mit drei Jahren Nutzungsdauer haben Sie nämlich schon eine lineare Abschreibung von 33,3 Prozent, was deutlich mehr ist als die Obergrenze von 25 Prozent für die degressive Variante. Während der Laufzeit können Sie jederzeit auf Basis des letzten Restwertes von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln. Ein umgekehrter Wechsel ist jedoch nicht möglich.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
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		<title>Die Steuerregeln beim Firmenwagen</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 17:21:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenwagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Noch immer haben viele Freelancer und Solo-Unternehmer die Vorstellung, dass sich mit einem Firmenwagen ordentlich Steuern sparen lassen. Doch das ist in vielen Fällen ein Trugschluss – zumindest dann, wenn das Fahrzeug nicht ganz überwiegend betrieblich genutzt wird.
Die früher übliche 1-Prozent-Regelung war eine feine Sache: Das Auto wurde beim Kauf bzw. der Existenzgründung in das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Noch immer haben viele Freelancer und Solo-Unternehmer die Vorstellung, dass sich mit einem Firmenwagen ordentlich Steuern sparen lassen. Doch das ist in vielen Fällen ein Trugschluss – zumindest dann, wenn das Fahrzeug nicht ganz überwiegend betrieblich genutzt wird.</p>
<p>Die früher übliche 1-Prozent-Regelung war eine feine Sache: Das Auto wurde beim Kauf bzw. der Existenzgründung in das Betriebsvermögen aufgenommen und (bei Neuwagen) über sechs Jahre steuerlich abgeschrieben. Alle Reparatur-, Benzin- und Versicherungskosten sowie die KFZ-Steuer wurden als Betriebsausgabe abgesetzt. Im Gegenzug verlangte das Finanzamt, dass jeden Monat ein Prozent des einstigen Neupreises als privater Eigenverbrauch versteuert wurde.
<p><strong>Nachweis über Fahrtenbuch</strong></p>
<p>Das funktioniert nur noch, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie Ihr Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Unter Umständen ist bereits für diesen Nachweis schon ein Fahrtenbuch erforderlich, es sei denn, die überwiegend betriebliche Nutzung ist schon anhand exemplarischer Fahrtstrecken nachweisbar. Wenn Sie Ihr Auto zu weniger als 50 Prozent betrieblich nutzen, müssen Sie auf jeden Fall ein Fahrtenbuch führen und ausrechnen, wie hoch der private Anteil an den gefahrenen Kilometern ist. Dann müssen Sie sämtliche abgesetzen KFZ-Aufwendungen addieren, mit dem privaten Fahrtenanteil multiplizieren und den daraus resultierenden Betrag als privaten Eigenverbrauch versteuern.</p>
<p><b>Vorsicht:</b> Wenn der private Anteil größer als 90 Prozent ist, erkennt Ihnen das Finanzamt das Auto als Teil des Betriebsvermögens nicht mehr an. In diesem Fall müssen Sie Ihr Fahrzeug ausbuchen und in das private Vermögen übernehmen.</p>
<p><strong>Betriebliche Nutzung des Privatautos</strong></p>
<p>Wenn die betriebliche Nutzung Ihres Autos deutlich unter 50 Prozent liegt und Sie sich das aufwändige Fahrtenbuch sparen wollen, können Sie Ihr Auto im Privatvermögen führen und für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Fahrtkosten steuerlich geltend machen.</p>
<p>Nachteil dieser Methode ist, dass Sie eher geringe Steuervorteile haben, weil Sie keine Vorsteuer aus dem Kaufpreis und den laufenden Kosten zurückholen und aus Ihren Fahrzeugkosten keinen steuermindernden Aufwand machen können.</p>
<p>Der Vorteil liegt in der viel einfacheren Verwaltung Ihrer Steuerangelegenheiten, weil Sie nur noch die betrieblich gefahrenen Kilometer aufführen und kein akribisch genaues Fahrtenbuch führen müssen. Auch das Herausrechnen des Privatanteils aus sämtlichen KFZ-Kosten bei weniger als 50-prozentiger betrieblicher Nutzung entfällt. Damit rentiert sich bei eher geringer betrieblicher Nutzung die Privatauto-Methode trotz Steuereinbuße, weil Sie viel Zeit sparen, die Sie wiederum mit produktiver Arbeit verbringen können.</p>
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		<title>So setzen Sie das Arbeitszimmer steuerlich ab</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 17:19:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer selbstständig arbeitet, braucht dafür auch genügend Raum – und der Aufwand dafür lässt sich steuermindernd geltend machen. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um externe angemietete Räumlichkeiten oder um ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung handelt.
Einfache Rechnung bei gemieteten Räumen
Wenn Sie Ihre Arbeitsräume außerhalb Ihrer Wohnung angemietet haben, ist die steuerliche Berechnungsweise ziemlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer selbstständig arbeitet, braucht dafür auch genügend Raum – und der Aufwand dafür lässt sich steuermindernd geltend machen. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um externe angemietete Räumlichkeiten oder um ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung handelt.</p>
<p><strong>Einfache Rechnung bei gemieteten Räumen</strong></p>
<p>Wenn Sie Ihre Arbeitsräume außerhalb Ihrer Wohnung angemietet haben, ist die steuerliche Berechnungsweise ziemlich einfach: Alle Kosten, die Ihnen Ihr Vermieter in Rechnung stellt, können Sie als betrieblichen Aufwand von der Steuer absetzen.</p>
<p><b>Vorsicht:</b> Achten Sie darauf, dass die gemieteten Räume auch wirklich ausschließlich betrieblich genutzt werden. Unangenehm kann es für Sie werden, wenn die Steuerprüfung kommt und feststellt, dass ein Teil der Räume als private Aufenthalts- oder Abstellräume genutzt wird. In diesem Fall wird Ihnen das Finanzamt den steuerlichen Aufwand entsprechend kürzen.</p>
<p><strong>Das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung</strong></p>
<p>Damit ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Sie glaubhaft machen können, dass dieser Raum den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt. Die wichtigsten Kriterien:</p>
<ul>
<li>Sie sind hauptberuflich selbstständig und nutzen das Arbeitszimmer nicht als Angestellte/r für eine nebenberufliche Selbstständigkeit.</li>
<li>Das Arbeitszimmer dient nicht nebenbei noch als Gästezimmer, Spielzimmer für die Kinder, Hausarbeitsraum oder für andere private Zwecke.</li>
<li>Der Raum ist kein Durchgangszimmer.</li>
<li>Der Raum ist ein abgetrenntes Zimmer und keine Nische oder Galerie.</li>
</ul>
<p>Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie die anteiligen Raumkosten – z.B. Heizkosten und Stromgebühren – für das Arbeitszimmer steuerlich absetzen. Maßstab ist dabei das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche.</p>
<p><b>Wichtig:</b> Eine Sonderregelung gilt, wenn Sie überwiegend im Außendienst tätig sind und zusätzlich dazu ein Arbeitszimmer haben. Diese Konstellation ist ebenso häufig bei Handelsvertretern oder Unternehmensberatern anzutreffen wie bei Freelancern in der IT- oder Marketingbranche. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft machen, dass trotz Ihrer häufigen Abwesenheit der Raum zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dann können Sie anteilige Raumkosten bis zu einer Summe von 1.250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.</p>
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		<title>Steuern für Nebenjob-Unternehmer</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 16:42:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nebenjob]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf oder parallel zum Studium Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen, müssen Sie eine jährliche Steuererklärung abgeben. Dort tragen Sie in der Anlage GSE Ihren Gewinn bzw. Verlust ein.
Zu versteuern ist der Gewinn, der nach Abzug der entstandenen Kosten und Abschreibungen übrig bleibt. Liegt dieser bei weniger als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf oder parallel zum Studium Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen, müssen Sie eine jährliche Steuererklärung abgeben. Dort tragen Sie in der Anlage GSE Ihren Gewinn bzw. Verlust ein.</p>
<p>Zu versteuern ist der Gewinn, der nach Abzug der entstandenen Kosten und Abschreibungen übrig bleibt. Liegt dieser bei weniger als 30.000 Euro pro Jahr, darf eine vereinfachte Buchführung in Form der Einnahme-Überschuss-Rechnung durchgeführt werden. Für die Einnahmen und Ausgaben sollten Sie entweder ein extra Bankkonto einrichten oder die Umsätze auf den Kontoauszügen Ihres Privatkontos klar kennzeichnen. Als Kosten können auch Gründungskosten verbucht werden, die vor den ersten Umsätzen angefallen sind. Daher kann in der Startphase ein Verlust steuermindernd wirken &#8211; allerdings nicht unbegrenzt lange: Wenn nach ein paar Jahren nicht die Gewinnzone erreicht wird, erkennt das Finanzamt die Verluste nicht mehr an.</p>
<p><strong> Wahlrecht bei Umsatzsteuer</strong></p>
<p>Bei der Umsatzsteuer gibt es bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro ein Wahlrecht: Der Unternehmer kann entweder auf die Umsatzsteuer verzichten oder auf seine Leistungen Umsatzsteuer verlangen. Im letzteren Fall darf er bei allen Anschaffungen die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Bei höherem Umsatz gibt es eine generelle Umsatzsteuerpflicht.</p>
<p><b>Tipp:</b> Wenn sich Ihre Kundschaft vor allem aus Unternehmen zusammensetzt, die ihre an Sie gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurückholen können, ist beim Wahlrecht die Option für die Umsatzbesteuerung empfehlenswert. Dann nämlich können Sie von Ihren betrieblichen Einkäufen die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen.</p>
<p>Die Gewerbesteuer ist für Feierabend-Unternehmer eher ein theoretisches Thema. Hier gibt es nämlich einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Wenn der Jahresgewinn niedriger ist, wird keine Gewerbesteuer fällig. Unabhängig vom Gewinn müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen.</p>
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		</item>
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		<title>Soll und Ist bei der Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 15:39:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Üblicherweise gilt bei der Umsatzsteuerberechnung die so genannte Soll-Besteuerung. Dabei ist das Datum des entsprechenden Beleges ausschlaggebend für die Zuordnung zum Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum. Das heißt im Klartext: Wenn eine Rechnung am 30.12.2008 ausgestellt, jedoch erst am 15.01.2009 bezahlt wurde, wird die dazugehörige Umsatzsteuer im Dezember 2008 angemeldet und in die Erklärung des Jahres 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise gilt bei der Umsatzsteuerberechnung die so genannte Soll-Besteuerung. Dabei ist das Datum des entsprechenden Beleges ausschlaggebend für die Zuordnung zum Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum. Das heißt im Klartext: Wenn eine Rechnung am 30.12.2008 ausgestellt, jedoch erst am 15.01.2009 bezahlt wurde, wird die dazugehörige Umsatzsteuer im Dezember 2008 angemeldet und in die Erklärung des Jahres 2008 aufgenommen.</p>
<p>Das bringt für die Steuerpflichtigen einen entscheidenden Nachteil: Auch wenn der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat, wird vom Finanzamt schon die Umsatzsteuer einkassiert. Das kostet zunächst einmal Zinsen, weil die Steuer oft erst einige Wochen später wieder vom Kunden zurückgeholt werden kann. Noch gravierender wird es, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird. Erst wenn die Forderung als verloren abgeschrieben wird, erstattet das Finanzamt die Umsatzsteuer zurück.</p>
<p><strong>Ist-Besteuerung ist viel vorteilhafter</strong></p>
<p>Nun die gute Nachricht: Als Solo-Unternehmer können Sie oft von der viel günstigeren Ist-Besteuerung Gebrauch machen. Hier wird die Umsatzsteuer erst dann vom Finanzamt eingefordert, wenn der dazugehörige Rechnungsbetrag bezahlt bzw. auf dem Konto gutgeschrieben wurde. Auf das vorige Beispiel bezogen, würde dies bedeuten, daß die im Dezember 2008 ausgestellte und im Januar 2009 bezahlte Rechnung erst in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 auftaucht.</p>
<p>Diese Regelung gilt für alle Freiberufler sowie für Gewerbetreibende, deren Umsatz nicht mehr als 250.000 Euro (in den neuen Bundesländern 500.000 Euro) pro Jahr beträgt. Auch wenn Sie aus anderen Gründen nach Paragraf 148 der Abgabenordnung (AO) von der Buchführungspflicht befreit sind, können Sie die liquiditätsschonende Ist-Besteuerung nutzen.</p>
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		<item>
		<title>Die Umsatzsteuerpflicht</title>
		<link>http://www.finanzen-fuer-freie.de/2008/10/die-umsatzsteuerpflicht/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 14:14:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Existenzgründung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenjob]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Umsatzsteuer wird vom Fiskus auf viele Produkte aufgeschlagen, der Regelsatz liegt bei 19 Prozent. Für manche Leistungen und Produkte wie Lebensmittel, Zeitungen oder Bücher gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Den größten Teil der Steuer zahlt letztlich der Endverbraucher, weil Unternehmen einen Teil wieder zurückholen können. Das Prinzip dabei: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Umsatzsteuer wird vom Fiskus auf viele Produkte aufgeschlagen, der Regelsatz liegt bei 19 Prozent. Für manche Leistungen und Produkte wie Lebensmittel, Zeitungen oder Bücher gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Den größten Teil der Steuer zahlt letztlich der Endverbraucher, weil Unternehmen einen Teil wieder zurückholen können. Das Prinzip dabei: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen die Umsatzsteuer auf ihre verkauften Produkte und Leistungen zwar abführen, dürfen aber zuvor alle Umsatzsteuerbeträge, die sie selbst an ihre Lieferanten gezahlt haben, als so genannte Vorsteuer abziehen.</p>
<p>Zunächst gibt es für Sie als Existenzgründer drei Möglichkeiten: Sie können von der Umsatzsteuer befreit sein, ein Wahlrecht (Option) haben oder umsatzsteuerpflichtig sein. Was auf Sie zutrifft, hängt sowohl von Ihrer Branche als auch von Ihrem Umsatz ab. Zuerst die Branchen:</p>
<ul>
<li>Von der Umsatzsteuer befreit sind unter anderem Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparvertreter, Versicherungsmakler oder aus einer heilberuflichen Tätigkeit wie Arzt, Hebamme oder Physiotherapeut (Ausnahme: Tierarzt).</li>
<li>Ein Wahlrecht für die Steuerpflicht haben Sie beispielsweise bei der Vermittlung von Geldanlagen sowie bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.</li>
<li>Umsatzsteuerpflichtig sind die meisten der Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder Freiberuflers: Handwerk, Handel, Produktion von Waren sowie die meisten Dienstleistungen.</li>
</ul>
<p>Keine Umsatzsteuer müssen Sie auf Ihre Produkte oder Dienstleistungen erheben, wenn Sie zu den <b>Kleinunternehmern</b> zählen &#8211; und das sind laut § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Auf Wunsch können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, dies müssen Sie dann dem Finanzamt mitteilen. Diese Erklärung bindet Sie jedoch fünf Kalenderjahre.</p>
<p>Dabei sollten Sie bedenken: Die Umsatzsteuer-Befreiung ist nur dann interessant, wenn Sie überwiegend private Kunden haben. Diese können nämlich keine gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und sind froh, wenn die Rechnung ohne Umsatzsteuer günstiger wird. Haben Sie hingegen vor allem umsatzsteuerpflichtige Unternehmen als Kunden, wirkt sich eine Steuerbefreiung für diese nicht aus. Beim Verzicht auf die Umsatzsteuer können Sie selbst jedoch beim Kauf Ihrer Betriebsmittel auch keine Vorsteuer mehr steuermindernd geltend machen. Damit verschenken Sie bares Geld, denn Ihre Umsatzsteuer können Ihre Kunden wiederum als Vorsteuer abziehen.</p>
<p><b>Fazit:</b> Wenn der Großteil Ihrer Kunden umsatzsteuerpflichtig ist, sollten Sie sich auch für die Vorteile des mit der Umsatzsteuer verbundenen Vorsteuerabzugs entscheiden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gewerbe oder freier Beruf?</title>
		<link>http://www.finanzen-fuer-freie.de/2008/10/gewerbe-oder-freier-beruf/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 14:11:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Sie in die Selbstständigkeit starten, müssen Sie sich überlegen, ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig werden. Als Freiberufler sind Sie eindeutig im Vorteil, weil Sie

auch bei hohen Umsätzen bei der Umsatzsteuer die liquiditätsschonende Ist-Versteuerung wählen dürfen,
keine Gewerbesteuer zahlen müssen,
keine teuren IHK-Beiträge zu entrichten haben und
die zeitsparende und praktische Einnahme-Überschuss-Rechnung anstatt der umständlichen doppelten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie in die Selbstständigkeit starten, müssen Sie sich überlegen, ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig werden. Als Freiberufler sind Sie eindeutig im Vorteil, weil Sie</p>
<ul>
<li>auch bei hohen Umsätzen bei der Umsatzsteuer die liquiditätsschonende Ist-Versteuerung wählen dürfen,</li>
<li>keine Gewerbesteuer zahlen müssen,</li>
<li>keine teuren IHK-Beiträge zu entrichten haben und</li>
<li>die zeitsparende und praktische Einnahme-Überschuss-Rechnung anstatt der umständlichen doppelten Buchführung verwenden dürfen.</li>
</ul>
<p>Allerdings hat das Finanzamt ein gewichtiges Wort mitzureden, denn dort wird entschieden, ob Sie Vater Staat als Freiberufler akzeptiert. Wenn Sie bestimmten Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Künstler angehören, ist das kein Problem, weil das die so genannten <b>Katalogberufe</b> sind. Diese Berufe sind sogar gesetzlich im <a href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html" target="_blank">Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG)</a> aufgelistet.</p>
<p><strong>Es zählen nicht nur Katalogberufe</strong></p>
<p>Dann gibt es noch ähnliche Berufe, bei denen die Einstufung als Freiberufler ebenfalls problemlos möglich ist. Das sind Berufe, die zwar nicht explizit in der gesetzlichen Liste aufgeführt sind, aber mit einem der dort benannten Berufe eine große Ähnlichkeit vorweisen.</p>
<p>Lässt sich Ihr ausgeübter Beruf nicht eindeutig zuordnen, haben sich in einschlägigen Gerichtsurteilen drei Kriterien herauskristallisiert, die einen freien Beruf kennzeichnen:</p>
<ul>
<li><b>Dienstleistung.</b> Ein freier Beruf ist immer eine Dienstleistung. Serienproduktion und Warenhandel sind hingegen K.O.-Kriterien.</li>
<li><b>Bildung und Begabung.</b> Ein freier Beruf erfordert entweder eine Hochschul-Ausbildung oder eine besondere schöpferische Begabung &#8211; das heißt konkret: Ein Freiberufler ist entweder Akademiker oder kreativ-künstlerisch tätig.</li>
<li><b>Persönliche Leistung.</b> Ein Freiberufler erwirtschaftet seinen Gewinn größtenteils aus seiner persönlichen Leistung und übernimmt für jeden Auftrag die ganze Verantwortung. Eine Grafikerin, die selbst nur noch auf Kundenaquise geht und ihre angestellten Grafiker designen lässt, ist demzufolge keine Freiberuflerin mehr.</li>
</ul>
<p>Die Grenzen zwischen den Berufsbildern werden immer fließender. Grafiker bieten Komplett-Produktionen inklusive Satz und Druck an, Software-Ingenieure bringen ihre Programme selbst auf den Markt, und Berater vermitteln Produkte und Leistungen von Dritten.</p>
<p><strong>Der Umsatzanteil entscheidet</strong></p>
<p>In solchen Fällen greifen wieder die oben genannten Abgrenzungsmerkmale: Ist ein IT-Freelancer freiberuflich in der hochqualifizierten Entwicklung tätig oder übernimmt er gewerbliche Routine-Programmierarbeiten? Überwiegt bei Komplettangeboten von Grafikern oder Webdesignern die kreative Leistung oder die gewerbliche Dienstleistung und Produktion?</p>
<p>Zu guter Letzt gibt es noch die Mischfälle, und das wiederum in zwei Varianten. Wenn Ihre freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit nichts miteinander zu tun haben, können Sie getrennte Gewinnrechnungen machen und werden nur für den gewerblichen Einkommensanteil gewerbesteuerpflichtig. Das ist etwa der Fall, wenn Sie Werbetexter sind und nebenbei noch ein Reisebüro betreiben. Dann gibt es jedoch die bereits genannten Komplettangebote &#8211; und hier wird Gewerbesteuer auf den gesamten Umsatz kassiert, wenn die gewerbliche Komponente den Hauptanteil ausmacht. </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung</title>
		<link>http://www.finanzen-fuer-freie.de/2008/10/die-einnahmen-uberschuss-rechnung/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 14:08:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Finanzamt verlangt von allen Selbstständigen, dass sie ihre Gewinne in nachvollziehbarer Weise ermitteln. Das erfolgt entweder in Form der komplizierten &#34;doppelten Buchführung&#34;, bei deren Einsatz Sie höchstwahrscheinlich die Hilfe eines Steuerberaters oder Buchhaltungsbüros benötigen. Viel Aufwand und Kosten können Sie hingegen sparen, wenn Sie die vereinfachte Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschussrechnung wählen können.
Die Gewinnermittlung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzamt verlangt von allen Selbstständigen, dass sie ihre Gewinne in nachvollziehbarer Weise ermitteln. Das erfolgt entweder in Form der komplizierten &quot;doppelten Buchführung&quot;, bei deren Einsatz Sie höchstwahrscheinlich die Hilfe eines Steuerberaters oder Buchhaltungsbüros benötigen. Viel Aufwand und Kosten können Sie hingegen sparen, wenn Sie die vereinfachte Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschussrechnung wählen können.</p>
<p>Die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung steht allen Freiberuflern zu sowie allen Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, deren Jahresumsatz unter 500.000 Euro und deren Jahresgewinn unter 50.000 Euro liegt.</p>
<p><strong>Wie der Gewinn ermittelt wird</strong></p>
<p>Bei der Einnahmen-Überschussrechnung zählt der Zeitpunkt, an dem gezahlt wird. Eine Rechnung vom Dezember 2008, die erst im Januar 2009 bezahlt wird, fällt folglich in die Gewinnrechnung des Jahres 2009</p>
<p>Im ersten Schritt summieren Sie sämtliche Netto-Umsätze sowie die darauf berechnete Umsatzsteuer. Zu den Umsätzen zählen auch Privatverbrauchsanteile wie beispielsweise die anteilige Privatnutzung des Telefons.</p>
<p>Ein Beispiel zum Privatverbrauch: Sie haben mit dem Finanzamt vereinbart, dass ein Viertel Ihrer Telefon- und Internetgebühren als Privatverbrauch gezählt wird. Bei jährlichen Telefon- und Internetkosten von 800 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer müssen Sie als gewinnerhöhenden Privatverbrauch 200 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer aufführen. Gleiches gilt auch, wenn Sie Ihr Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen und dieses als Firmenwagen deklariert haben. Damm muss monatlich ein Prozent des Neuwertes als Privatverbrauch angegeben werden.</p>
<p>Ebenfalls als Umsatz zählt es, wenn Sie ein Anlagegut verkaufen und dieses mehr einbringt als der Restwert (Neupreis abzüglich Abschreibung). Dann müssen Sie die Differenz zwischen Restwert und Verkaufspreis als Veräußerungsgewinn angeben.</p>
<p>Die Summe aus Netto-Umsatz, Umsatzsteuer und Privatverbrauch ergibt nun Ihren Brutto-Umsatz, von dem Sie die betrieblichen Aufwendungen abziehen können. Dazu zählen insbesondere</p>
<ul>
<li>Büromaterial,</li>
<li>Fachliteratur,</li>
<li>ausschließlich betriebliche Versicherungen (keine Kranken- und Rentenversicherung, aber z.B. die Berufs-Haftpflichtversicherung),</li>
<li>Beiträge an Berufsverbände,</li>
<li>Telefon-, Internet- und Portokosten,</li>
<li>Abschreibung (AfA) auf betrieblich genutzte Anlagegüter wie z.B. Computer oder Firmenwagen,</li>
<li>Raumkosten für Ihr Büro,</li>
<li>betriebliche GEZ-Gebühren,</li>
<li>betrieblich verursachte Reisekosten, z.B. mit Bahn, Flugzeug, Taxi oder dem privaten PKW,</li>
<li>Kontogebühren für das betriebliche Bankkonto,</li>
<li>Kreditzinsen für die Finanzierung von betrieblichen Anlagegütern,</li>
<li>Ausgaben für Werbung.</li>
</ul>
<p>All diese Aufwendungen führen Sie separat mit Netto- und Vorsteuerbeträgen auf. Ebenfalls als gewinnmindernder Aufwand zählen die Vorsteuer aus dem Kauf von Anlagegütern sowie bei betrieblicher Nutzung des privaten Autos die Vorsteuer aus den betrieblich verursachten Benzinkosten (hierfür benötigen Sie eine Aufstellung der betrieblichen Fahrten).</p>
<p><strong>Komplizierte Umsatzsteuer-Rechnung</strong></p>
<p>Nun kommt ein Teil der Rechnung, der nicht ganz einfach nachvollziehbar ist – nämlich die Einbindung von Vor- und Umsatzsteuer in die Einnahmen-Überschussrechnung. Zunächst einmal haben alle Umsatzsteuereinnahmen (obwohl Sie diese schon per Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt abgeführt haben) den Umsatz und damit den steuerlichen Gewinn erhöht. Dafür dürfen Sie nicht nur Ihre an die Lieferanten gezahlte Vorsteuer abführen, sondern auch die im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -erklärung gezahlten Abgaben ans Finanzamt.</p>
<p>Weil aber das Zu- und Abfluss-Prinzip gilt, gibt es eine zeitliche Verschiebung. Beispiel: Wenn Sie quartalsweise Umsatzsteuer vorauszahlen, können Sie in der Einnahmen-Überschussrechnung für 2008 die ersten drei Quartalszahlungen aus 2008 steuermindernd abziehen. Das vierte Quartal 2008 wird jedoch erst im Jahr 2009 bei der Gewinnermittlung berücksichtigt, weil die Zahlung erst Anfang Januar 2009 erfolgen wird. Dafür dürfen Sie das letzte Quartal aus 2007 im Jahr 2008 mit hineinnehmen, weil ebenfalls im Januar gezahlt wurde. Auch eine Nach- oder Rückzahlung aus der Umsatzsteuererklärung des Vorjahrs wird im Jahr des Zu- oder Abflusses berücksichtigt.</p>
<p><strong>Bundesfinanzverwaltung bietet ausfüllbares PDF-Formular</strong></p>
<p>Seit 2005 soll die Einnahmen-Überschussrechnung auf dem offiziellen EÜR-Formular der Bundesfinanzverwaltung eingereicht werden. Manche Finanzämter akzeptieren noch selbstgestrickte Excel- oder OpenOffice-Tabellen, aber in den kommenden Jahren dürfte das offizielle Formular obligatorisch werden. Der Fiskus bietet für das Erklärungsjahr 2007 ein elektronisch ausfüllbares PDF-Formular an. Hier ist der Link zum <a href="https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?$context=0" target="_blank">offiziellen PDF-Formular EÜR 2007</a>.</p>
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