Gewinnermittlung: Freiberufler müssen nicht das EÜR-Formular verwenden
Seit 2005 besteht die Finanzverwaltung darauf, dass Freiberufler und Selbstständige beim Erstellen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mit der Steuererklärung die Berechnung auf dem offiziellen Formular der Finanzverwaltung einreichen. Für Selbstständige und Freelancer ist das im Vergleich zu den meist selbstgestrickten, aber dafür umso praktikableren Excel- oder OpenOffice-Tabelle meist ein deutlich mühsameres Verfahren.
Nun hat jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Münster für einen Lichtblick gesorgt. Dort hatte ein Freiberufler gegen das Finanzamt geklagt, das seine über das Datev-Programm erstellte Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht anerkennen wollte. Mit Erfolg: Die Richter entbanden den Kläger von der Pflicht zum Ausfüllen des Finanzamt-Formulars.
Dabei wurde der Fiskus gleich doppelt abgewatscht. Erstens, so die Urteilsbegründung, fehle es an einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage, weil die Formularpflicht nur in einer Regierungsverordung und nicht in einem Gesetz steht. Und zweitens bringe die Anlage EÜR nur Nachteile für den Unternehmer, aber keine Vorteile für die Finanzverwaltung (Aktenzeichen 6 K2187/08).
Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Finanzverwaltung will vor dem Bundesfinanzhof in Revision gehen.







