Aktienverluste sind keine Betriebsausgabe
Die Finanzkrise als Steuersparmodell: Das hat ein selbstständiger Arzt wohl gedacht, als er seine verlustreichen Aktien kurzerhand vom Privat- ins Betriebsvermögen umschichtete und die Verluste als steuerlich wirksame Betriebsausgaben absetzen wollte.
Doch nach einer Meldung der FAZ kam er damit vor Gericht nicht durch. Leitsatz der Richter: Aktien zählen nur zum Betriebsvermögen, wenn ein “betrieblicher Veranlassungszusammenhang” besteht. Das merkwürdige Wort würde zum Beispiel dann zum Einsatz kommen, wenn ein Unternehmen ein anderes börsennotiertes Unternehmen übernimmt, was jedoch im Fall des Facharztes nicht gegeben war.
Langfristig könnte der steuersparende Mediziner indes vielleicht ganz froh sein, dass die Aktien per Gerichtsbeschluss dem Privatvermögen zuzurechnen sind. Wenn er die Papiere vor dem 1.1.2009 erworben hat, bleiben private Kursgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Betriebliche Gewinne müssen hingegen bei der Realisierung versteuert werden.







