Steuern für Nebenjob-Unternehmer
Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf oder parallel zum Studium Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen, müssen Sie eine jährliche Steuererklärung abgeben. Dort tragen Sie in der Anlage GSE Ihren Gewinn bzw. Verlust ein.
Zu versteuern ist der Gewinn, der nach Abzug der entstandenen Kosten und Abschreibungen übrig bleibt. Liegt dieser bei weniger als 30.000 Euro pro Jahr, darf eine vereinfachte Buchführung in Form der Einnahme-Überschuss-Rechnung durchgeführt werden. Für die Einnahmen und Ausgaben sollten Sie entweder ein extra Bankkonto einrichten oder die Umsätze auf den Kontoauszügen Ihres Privatkontos klar kennzeichnen. Als Kosten können auch Gründungskosten verbucht werden, die vor den ersten Umsätzen angefallen sind. Daher kann in der Startphase ein Verlust steuermindernd wirken – allerdings nicht unbegrenzt lange: Wenn nach ein paar Jahren nicht die Gewinnzone erreicht wird, erkennt das Finanzamt die Verluste nicht mehr an.
Wahlrecht bei Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer gibt es bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro ein Wahlrecht: Der Unternehmer kann entweder auf die Umsatzsteuer verzichten oder auf seine Leistungen Umsatzsteuer verlangen. Im letzteren Fall darf er bei allen Anschaffungen die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Bei höherem Umsatz gibt es eine generelle Umsatzsteuerpflicht.
Tipp: Wenn sich Ihre Kundschaft vor allem aus Unternehmen zusammensetzt, die ihre an Sie gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurückholen können, ist beim Wahlrecht die Option für die Umsatzbesteuerung empfehlenswert. Dann nämlich können Sie von Ihren betrieblichen Einkäufen die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen.
Die Gewerbesteuer ist für Feierabend-Unternehmer eher ein theoretisches Thema. Hier gibt es nämlich einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Wenn der Jahresgewinn niedriger ist, wird keine Gewerbesteuer fällig. Unabhängig vom Gewinn müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen.
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