Soll und Ist bei der Umsatzsteuer
Üblicherweise gilt bei der Umsatzsteuerberechnung die so genannte Soll-Besteuerung. Dabei ist das Datum des entsprechenden Beleges ausschlaggebend für die Zuordnung zum Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum. Das heißt im Klartext: Wenn eine Rechnung am 30.12.2008 ausgestellt, jedoch erst am 15.01.2009 bezahlt wurde, wird die dazugehörige Umsatzsteuer im Dezember 2008 angemeldet und in die Erklärung des Jahres 2008 aufgenommen.
Das bringt für die Steuerpflichtigen einen entscheidenden Nachteil: Auch wenn der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat, wird vom Finanzamt schon die Umsatzsteuer einkassiert. Das kostet zunächst einmal Zinsen, weil die Steuer oft erst einige Wochen später wieder vom Kunden zurückgeholt werden kann. Noch gravierender wird es, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird. Erst wenn die Forderung als verloren abgeschrieben wird, erstattet das Finanzamt die Umsatzsteuer zurück.
Ist-Besteuerung ist viel vorteilhafter
Nun die gute Nachricht: Als Solo-Unternehmer können Sie oft von der viel günstigeren Ist-Besteuerung Gebrauch machen. Hier wird die Umsatzsteuer erst dann vom Finanzamt eingefordert, wenn der dazugehörige Rechnungsbetrag bezahlt bzw. auf dem Konto gutgeschrieben wurde. Auf das vorige Beispiel bezogen, würde dies bedeuten, daß die im Dezember 2008 ausgestellte und im Januar 2009 bezahlte Rechnung erst in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 auftaucht.
Diese Regelung gilt für alle Freiberufler sowie für Gewerbetreibende, deren Umsatz nicht mehr als 250.000 Euro (in den neuen Bundesländern 500.000 Euro) pro Jahr beträgt. Auch wenn Sie aus anderen Gründen nach Paragraf 148 der Abgabenordnung (AO) von der Buchführungspflicht befreit sind, können Sie die liquiditätsschonende Ist-Besteuerung nutzen.







