So setzen Sie das Arbeitszimmer steuerlich ab

Wer selbstständig arbeitet, braucht dafür auch genügend Raum – und der Aufwand dafür lässt sich steuermindernd geltend machen. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um externe angemietete Räumlichkeiten oder um ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung handelt.

Einfache Rechnung bei gemieteten Räumen

Wenn Sie Ihre Arbeitsräume außerhalb Ihrer Wohnung angemietet haben, ist die steuerliche Berechnungsweise ziemlich einfach: Alle Kosten, die Ihnen Ihr Vermieter in Rechnung stellt, können Sie als betrieblichen Aufwand von der Steuer absetzen.

Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die gemieteten Räume auch wirklich ausschließlich betrieblich genutzt werden. Unangenehm kann es für Sie werden, wenn die Steuerprüfung kommt und feststellt, dass ein Teil der Räume als private Aufenthalts- oder Abstellräume genutzt wird. In diesem Fall wird Ihnen das Finanzamt den steuerlichen Aufwand entsprechend kürzen.

Das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung

Damit ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Sie glaubhaft machen können, dass dieser Raum den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt. Die wichtigsten Kriterien:

  • Sie sind hauptberuflich selbstständig und nutzen das Arbeitszimmer nicht als Angestellte/r für eine nebenberufliche Selbstständigkeit.
  • Das Arbeitszimmer dient nicht nebenbei noch als Gästezimmer, Spielzimmer für die Kinder, Hausarbeitsraum oder für andere private Zwecke.
  • Der Raum ist kein Durchgangszimmer.
  • Der Raum ist ein abgetrenntes Zimmer und keine Nische oder Galerie.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie die anteiligen Raumkosten – z.B. Heizkosten und Stromgebühren – für das Arbeitszimmer steuerlich absetzen. Maßstab ist dabei das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche.

Wichtig: Eine Sonderregelung gilt, wenn Sie überwiegend im Außendienst tätig sind und zusätzlich dazu ein Arbeitszimmer haben. Diese Konstellation ist ebenso häufig bei Handelsvertretern oder Unternehmensberatern anzutreffen wie bei Freelancern in der IT- oder Marketingbranche. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft machen, dass trotz Ihrer häufigen Abwesenheit der Raum zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dann können Sie anteilige Raumkosten bis zu einer Summe von 1.250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.

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