Selbstständig oder scheinselbstständig?

Viele Arbeitskonstellationen von Freelancern bewegen sich irgendwo zwischen der völligen Unabhängigkeit und dem Angestelltenverhältnis. Da gibt es "feste Freie", deren regelmäßige Anwesenheit fast schon einen flexiblen Teilzeit-Arbeitsvertrag rechtfertigen könnte. Dann gibt es Projekt-Freelancer, die oft ein halbes oder ein ganzes Jahr beim gleichen Unternehmen an Entwicklungsprojekten mitarbeiten.

In diesem Zusammenhang fällt oft der Begriff der Scheinselbstständigkeit. Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Eingriff ins Vertragsverhältnis: Wenn die Sozialversicherung bei einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass freie Mitarbeiter praktisch dasselbe tun wie ein Arbeitnehmer, wird das Vertragsverhältnis als ein Arbeitsvertrag eingestuft.

In solchen Fällen müssen Auftraggeber oft über Jahre hinweg Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Für Freelancer ist das Risiko hingegen begrenzt, weil sie maximal drei Monate Beiträge für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen müssen. Ein Regressanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Freelancer ist nicht möglich. Als Maßgabe für die Einordnung als Selbstständiger oder Arbeitnehmer dient Paragraf 7 des Sozialgesetzbuches (SGB), wo die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in die betriebliche Organisation als wichtigste Merkmale eines Arbeitnehmers genannt werden.

Ein Langfrist-Projekt muss keine Scheinselbstständigkeit sein

Was bedeutet das nun für Sie? Anhand dieser beiden Oberbegriffe haben sich einige Kriterien herauskristallisiert, die als Indizien bei der Trennung von Selbstständigkeit und Arbeitnehmertum dienen:

  • Wirtschaftliche Abhängigkeit. Wenn Sie mehr als 5/6 Ihres Gesamtumsatzes mit einem einzigen Auftraggeber erzielen, ist das ein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung – allerdings nicht zwingend.
  • Arbeitszeiten. Feste Arbeitszeiten sprechen für eine abhängige Beschäftigung, freie Zeiteinteilung für Selbstständigkeit.
  • Einbindung. Eigene Durchwahl, Auftreten gegenüber Geschäftspartnern des Auftraggebers als Mitarbeiter, Einbindung in Dienst- und Urlaubspläne, Anwesenheitspflicht bei jedem Abteilungs-Meeting: Das sind klare Merkmale eines Arbeitnehmers.
  • Persönliche Leistung. Wenn Sie berechtigt sind, bei Bedarf Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen, spricht das für eine echte Selbstständigkeit.
  • Verbote. Verbietet Ihnen der Auftraggeber, für andere Unternehmen tätig zu werden? Dann wird er womöglich schneller Ihr Arbeitgeber als ihm lieb ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine bestimmte Anzahl der Kriterien erfüllt wird – entscheidend ist das Gesamtbild. So kann beispielsweise eine Grafikerin scheinselbstständig sein, wenn sie jeden Montag und Dienstag in der Werbeagentur erscheinen und nach Weisung des Abteilungsleiters arbeiten muss. Das wäre dann eine Teilzeitbeschäftigung, auch wenn sie die restlichen drei Arbeitstage mehr Umsatz mit anderen Auftraggebern macht.

Umgekehrt zieht die Einbindung in ein langfristiges Projekt nicht zwangsläufig die zwangsweise Arbeitnehmerschaft nach sich. Wenn Sie als IT-Entwickler an einem Ein-Jahres-Projekt mitarbeiten, aber innerhalb der fachlichen Vorgaben Ihre eigene Arbeitsweise selbstständig bestimmen können, sind Sie trotz der wirtschaftlichen Abhängigkeit während des Projektzeitraums selbstständig.

Tipp: Unabhängig von der rechtlichen Frage der Scheinselbstständigkeit ist es natürlich sinnvoll, eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzelnen Kunden zu vermeiden. Je mehr Sie vom Auftraggeber abhängig sind, umso größer wird für ihn die Versuchung, die Daumenschrauben anzuziehen und Ihr Honorar zu drücken – und das können Sie vermeiden, wenn Sie genügend Ausweichmöglichkeiten haben.

Kommentar hinterlassen