Mitverpflichtung im Kreditvertrag

Bei Ehepartnern wird für den Kreditvertrag oft die Übernahme der Kreditschuld durch beide Partner verlangt. Bei der Mitverpflichtung – auch Schuldmitübernahme genannt – tritt zusätzlich zum eigentlichen Schuldner eine oder mehrere Personen in den Kreditvertrag mit ein. Die Folgen der Mitverpflichtung sind weitreichend: Zumindest theoretisch kann das Kreditinstitut frei wählen, ob es die Rückzahlung des Darlehens vom Schuldner oder vom Mitunterzeichner verlangt. In der Praxis wird das Geld zunächst einmal vom eigentlichen Kreditnehmer eingefordert – zumindest solange er ohne Verzug bezahlt.

Die Mitverpflichtung ist dann einzusehen, wenn das finanzierte Gut von beiden Ehepartnern gemeinsam genutzt wird – wie beispielsweise das Familienauto oder das Eigenheim. Bei betrieblichen Finanzierungen sollte es hingegen Ihr Ziel sein, die Mitverpflichtung nach Möglichkeit zu vermeiden. Vor allem dann, wenn der Betrieb nicht beiden Ehepartnern gemeinsam gehört, ergibt sich durch die Mitverpflichtung bei Betriebskrediten eine krasse Verschiebung des Risikos innerhalb der Familie: Der Betriebsinhaber kann alleine die wirtschaftlichen Vorteile nutzen, während der mitfinanzierende Ehepartner dasselbe finanzielle Risiko trägt.

Ob die kreditgebende Bank auf die Stellung einer Mitverpflichtung besteht, hängt nicht zuletzt auch von Ihrem Verhandlungsgeschick und Ihrer Position als Kunde ab. Wenn Sie als verlässlicher Kunde mit guter Bonität auch bei den Verbindlichkeiten die Trennung von Betrieb und Familie verlangem, können Sie bei nachdrücklicher Argumentation sicherlich erreichen, dass zumindest bei betrieblichen Krediten keine Schuldmitübernahme verlangt wird.

Tipp: Wenn Sie handfeste Sicherheiten in Form von Sicherungsübereignung, Abtretungen oder Grundschulden in ausreichender Höhe stellen können, sollten Sie darauf bestehen, daß die Bank bei betrieblichen Finanzierungen auf Bürgschaften oder Mitverpflichtung verzichtet.

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