Die Umsatzsteuerpflicht
Die Umsatzsteuer wird vom Fiskus auf viele Produkte aufgeschlagen, der Regelsatz liegt bei 19 Prozent. Für manche Leistungen und Produkte wie Lebensmittel, Zeitungen oder Bücher gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Den größten Teil der Steuer zahlt letztlich der Endverbraucher, weil Unternehmen einen Teil wieder zurückholen können. Das Prinzip dabei: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen die Umsatzsteuer auf ihre verkauften Produkte und Leistungen zwar abführen, dürfen aber zuvor alle Umsatzsteuerbeträge, die sie selbst an ihre Lieferanten gezahlt haben, als so genannte Vorsteuer abziehen.
Zunächst gibt es für Sie als Existenzgründer drei Möglichkeiten: Sie können von der Umsatzsteuer befreit sein, ein Wahlrecht (Option) haben oder umsatzsteuerpflichtig sein. Was auf Sie zutrifft, hängt sowohl von Ihrer Branche als auch von Ihrem Umsatz ab. Zuerst die Branchen:
- Von der Umsatzsteuer befreit sind unter anderem Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparvertreter, Versicherungsmakler oder aus einer heilberuflichen Tätigkeit wie Arzt, Hebamme oder Physiotherapeut (Ausnahme: Tierarzt).
- Ein Wahlrecht für die Steuerpflicht haben Sie beispielsweise bei der Vermittlung von Geldanlagen sowie bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
- Umsatzsteuerpflichtig sind die meisten der Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder Freiberuflers: Handwerk, Handel, Produktion von Waren sowie die meisten Dienstleistungen.
Keine Umsatzsteuer müssen Sie auf Ihre Produkte oder Dienstleistungen erheben, wenn Sie zu den Kleinunternehmern zählen – und das sind laut § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Auf Wunsch können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, dies müssen Sie dann dem Finanzamt mitteilen. Diese Erklärung bindet Sie jedoch fünf Kalenderjahre.
Dabei sollten Sie bedenken: Die Umsatzsteuer-Befreiung ist nur dann interessant, wenn Sie überwiegend private Kunden haben. Diese können nämlich keine gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und sind froh, wenn die Rechnung ohne Umsatzsteuer günstiger wird. Haben Sie hingegen vor allem umsatzsteuerpflichtige Unternehmen als Kunden, wirkt sich eine Steuerbefreiung für diese nicht aus. Beim Verzicht auf die Umsatzsteuer können Sie selbst jedoch beim Kauf Ihrer Betriebsmittel auch keine Vorsteuer mehr steuermindernd geltend machen. Damit verschenken Sie bares Geld, denn Ihre Umsatzsteuer können Ihre Kunden wiederum als Vorsteuer abziehen.
Fazit: Wenn der Großteil Ihrer Kunden umsatzsteuerpflichtig ist, sollten Sie sich auch für die Vorteile des mit der Umsatzsteuer verbundenen Vorsteuerabzugs entscheiden.







