Die Steuerregeln beim Firmenwagen
Noch immer haben viele Freelancer und Solo-Unternehmer die Vorstellung, dass sich mit einem Firmenwagen ordentlich Steuern sparen lassen. Doch das ist in vielen Fällen ein Trugschluss – zumindest dann, wenn das Fahrzeug nicht ganz überwiegend betrieblich genutzt wird.
Die früher übliche 1-Prozent-Regelung war eine feine Sache: Das Auto wurde beim Kauf bzw. der Existenzgründung in das Betriebsvermögen aufgenommen und (bei Neuwagen) über sechs Jahre steuerlich abgeschrieben. Alle Reparatur-, Benzin- und Versicherungskosten sowie die KFZ-Steuer wurden als Betriebsausgabe abgesetzt. Im Gegenzug verlangte das Finanzamt, dass jeden Monat ein Prozent des einstigen Neupreises als privater Eigenverbrauch versteuert wurde.
Nachweis über Fahrtenbuch
Das funktioniert nur noch, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie Ihr Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Unter Umständen ist bereits für diesen Nachweis schon ein Fahrtenbuch erforderlich, es sei denn, die überwiegend betriebliche Nutzung ist schon anhand exemplarischer Fahrtstrecken nachweisbar. Wenn Sie Ihr Auto zu weniger als 50 Prozent betrieblich nutzen, müssen Sie auf jeden Fall ein Fahrtenbuch führen und ausrechnen, wie hoch der private Anteil an den gefahrenen Kilometern ist. Dann müssen Sie sämtliche abgesetzen KFZ-Aufwendungen addieren, mit dem privaten Fahrtenanteil multiplizieren und den daraus resultierenden Betrag als privaten Eigenverbrauch versteuern.
Vorsicht: Wenn der private Anteil größer als 90 Prozent ist, erkennt Ihnen das Finanzamt das Auto als Teil des Betriebsvermögens nicht mehr an. In diesem Fall müssen Sie Ihr Fahrzeug ausbuchen und in das private Vermögen übernehmen.
Betriebliche Nutzung des Privatautos
Wenn die betriebliche Nutzung Ihres Autos deutlich unter 50 Prozent liegt und Sie sich das aufwändige Fahrtenbuch sparen wollen, können Sie Ihr Auto im Privatvermögen führen und für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Fahrtkosten steuerlich geltend machen.
Nachteil dieser Methode ist, dass Sie eher geringe Steuervorteile haben, weil Sie keine Vorsteuer aus dem Kaufpreis und den laufenden Kosten zurückholen und aus Ihren Fahrzeugkosten keinen steuermindernden Aufwand machen können.
Der Vorteil liegt in der viel einfacheren Verwaltung Ihrer Steuerangelegenheiten, weil Sie nur noch die betrieblich gefahrenen Kilometer aufführen und kein akribisch genaues Fahrtenbuch führen müssen. Auch das Herausrechnen des Privatanteils aus sämtlichen KFZ-Kosten bei weniger als 50-prozentiger betrieblicher Nutzung entfällt. Damit rentiert sich bei eher geringer betrieblicher Nutzung die Privatauto-Methode trotz Steuereinbuße, weil Sie viel Zeit sparen, die Sie wiederum mit produktiver Arbeit verbringen können.
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